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   BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10   

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BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10 (https://dejure.org/2011,12505)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2011 - V ZR 49/10 (https://dejure.org/2011,12505)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10 (https://dejure.org/2011,12505)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hemmung der Verjährung durch Betreiben eines Mahnverfahrens setzt lediglich eine für den Antragsgegner erkennbare Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs voraus; Voraussetzungen der Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren zwecks Hemmung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährungshemmung; Mahnverfahren; Mahnbescheid; Aufschlüsselung eines Gesamtbetrages; Mehrzahl von Einzelforderungen; fehlgeschlagener Grundstückskauf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Verjährung von Schadensersatzforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10
    e) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht der fehlenden Individualisierung des Anspruchs in den Mahnbescheiden auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, NJW 2009, 56) berufen.

    Der Bun15 desgerichtshof hat den Anspruch als in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert angesehen, weil für die dortige Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, auf welche Forderung aus den beiden Konten und in welcher Höhe die dortige Klägerin den Teilbetrag habe beziehen wollen; die in dem Berufungsrechtszug nachgeholte Individualisierung habe die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids nicht herbeigeführt, weil sie keine Rückwirkung auf den Zustellungszeitpunkt gehabt habe (Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 18 ff.).

    cc) Dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 22) gemeint hat, wegen des neuen Verjährungsrechts nicht an die Rechtsprechung zu dem früheren Verjährungsrecht (s. o., BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153) gebunden zu sein, und damit Zweifel an der Geltung dieser Rechtsprechung auch für die jetzige Rechtslage zum Ausdruck bringen wollte, steht das der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen.

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

    Auszug aus BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10
    aa) Auch wenn - wie hier - nur ein Teil eines Gesamtanspruchs, dessen Betrag sich aus einzelnen Positionen zusammensetzt, ohne Aufgliederung oder Bezifferung dieser Positionen im Mahnverfahren geltend gemacht wird, unterbrach dies nach dem früheren Verjährungsrecht die Verjährung, und zwar hinsichtlich sämtlicher Positionen bis zur Höhe der mit dem Mahnbescheid verlangten Gesamtsumme; die fehlende Substantiierung konnte im Laufe des streitigen Verfahrens nachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Zustellung des Mahnbescheids bereits verjährt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153 mwN).

    cc) Dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 22) gemeint hat, wegen des neuen Verjährungsrechts nicht an die Rechtsprechung zu dem früheren Verjährungsrecht (s. o., BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153) gebunden zu sein, und damit Zweifel an der Geltung dieser Rechtsprechung auch für die jetzige Rechtslage zum Ausdruck bringen wollte, steht das der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen.

    Denn die eher beiläufigen Überlegungen tragen das Urteil nicht, weil der dortige Sachverhalt (Geltendmachung eines Teilbetrags aus zwei Forderungen) ein anderer ist als der, welcher der Entscheidung vom 8. Mai 1996 (XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153) zugrunde liegt (Geltendmachung eines Teils einer einzigen Forderung).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Auszug aus BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10
    b) Ebenfalls zutreffend ist sein Ausgangspunkt, dass die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nur eintritt, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht; wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (siehe nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11 mwN; für das frühere Verjährungsrecht BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420 mwN).

    Demgemäß bedurfte es, wenn - wie hier - im Mahnverfahren ein einziger Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden ist, keiner Einzelangaben zu der Schadenshöhe bereits in dem Mahnbescheid (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421 mwN).

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 229/09

    Mahnantrag: Notwendige Individualisierung des Anspruchs durch Bezugnahme auf ein

    Auszug aus BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10
    b) Ebenfalls zutreffend ist sein Ausgangspunkt, dass die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nur eintritt, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht; wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (siehe nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11 mwN; für das frühere Verjährungsrecht BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420 mwN).

    Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09 aaO).

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 211/09

    Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im

    Auszug aus BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10
    Nach wie vor gilt deshalb, dass das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits in dem Mahnbescheid aufzuschlüsseln, nur dann besteht, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird, nicht aber dann, wenn - wie hier - Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613, 614 Rn. 14).
  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10
    Dies galt auch schon für das frühere Verjährungsrecht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f. mwN).
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZR 160/07

    Bezugnahme auf Rechnungen im Mahnantrag

    Auszug aus BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10
    Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zustellung von Mahnbescheiden, in denen der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend individualisiert ist, die Verjährung auch dann nicht hemmt, wenn die Individualisierung nach dem Ablauf der Verjährungsfrist in dem anschließenden Streitverfahren nachgeholt worden ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498, 3499 Rn. 16).
  • BGH, 06.05.2014 - II ZR 217/13

    Geltendmachung mehrerer Ansprüche durch Erhebung einer Teilklage: Hemmung der

    Diese Rechtsprechung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).

    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13).

  • OLG Stuttgart, 26.06.2013 - 4 U 156/12

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen von Lichtbildern im

    Für die Anforderungen an die Individualisierung gibt es keine allgemeinen und abstrakten Festlegungen, Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen vielmehr im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab, unter anderem davon, ob beispielsweise eine Abgrenzung von etwaigen anderen Ansprüchen für den Antragsgegner möglich ist (BGH BeckRS 2011, 16929 Rn. 9; BGH NJW 2008, 1220 [1221 Rn. 13]; BGH NJW 2002, 520).

    In der Regel genügt eine Bezeichnung, die den Rechtsgrund erkennen lässt, auf dem der Anspruch beruht, dies gilt insbesondere dann, wenn im Mahnverfahren nur ein einziger Anspruch geltend gemacht wird (BGH BeckRS 2011, 16929 Rn. 12) und keine anderen gleichartigen Ansprüche gegen den Antragsgegner bestehen.

    Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird, nicht aber dann, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt (BGH BeckRS 2011, 16929 Rn. 13; BGH NJW 2011, 613 [614 Rn. 14]).

  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 53/14

    Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung: Erforderliche

    Bei einer Teilklage muss aber bereits dem Mahnbescheid zu entnehmen sein, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welche Teile Gegenstand der Forderung sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 aaO Rn. 18; Senat aaO Rn. 16; jedenfalls wenn nicht nur unselbständige Rechnungsposten betroffen sind BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris 13 mwN).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 25 U 33/12

    Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei ausreichender

    29 Macht der Antragsteller eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerecht zu werden, den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann (BGH, NJW 2008, 3498, 3499 Rdn. 7; NJW 2009, 56, 57 Rdn. 21; NJW 2011, 613, 614 Rdn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011, V ZR 49/10, juris Rdn. 13).

    In einem solchen Fall ist es in der Tat nicht erforderlich, schon im Mahnbescheid Einzelangaben zur Berechnung der Forderung zu machen, vielmehr kann die notwendige Substantiierung im streitigen Verfahren nachgeholt werden (BGH, NJW 2000, 1420, 1421; NJW 2002, 520, 521; Urteil vom 13. Mai 2011, V ZR 49/10, juris Rdn. 13).

    Einheitlichkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sich verschiedene Rechnungspositionen auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (BGH, a. a. O., juris Rdn. 14; NJW-RR 2009, 544 Rdn. 19), wie dies etwa für die unterschiedlichen Folgen eines einzelnen Schadensereignisses bejaht werden kann (BGH, NJW 2000, 1420, 1421; Urteil vom 13. Mai 2011, V ZR 49/10, juris Rdn. 13).

    Nach Ablauf der Verjährungsfrist, hier also nach dem 31. Dezember 2010, kann die Individualisierung nämlich nicht mehr nachgeholt werden (BGH, NJW 2008, 3498, 3499 Rdn. 16; NJW 2009, 56, 57 Rdn. 19; Urteil vom 13. Mai 2011, V ZR 49/10, juris Rdn. 15).

  • OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 17 U 172/13

    Verjährungshemmung durch Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags

    Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9, vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 9 und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 14).

    Auf die Verständnismöglichkeit außenstehender Dritter kommt es nicht an (BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11 und vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 9).

    Dies kann im Klageverfahren nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011 613 Rn. 14, vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 12 f. und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 16 mwN).

  • OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15

    Unwirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle bei mangelnder

    Damit liegt kein Fall bloß unselbständiger Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs vor, in dem jedenfalls im Mahnverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geringere Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2011 - V ZR 49/10, zitiert nach beck-online).
  • OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15

    Insolvenztabelle; Forderungsanmeldung; Anforderungen; Feststellungsklage;

    Damit liegt kein Fall bloß unselbständiger Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs vor, in dem jedenfalls im Mahnverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geringere Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2011 - V ZR 49/10, zitiert nach beck-online).
  • BGH, 06.05.2014 - II ZR 258/13

    Möglichkeit einer Beschränkung der Revision auf einen Hilfsfestellungsantrag;

    Diese Rechtsprechung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).

    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13).

  • OLG München, 02.10.2015 - 10 U 1534/13

    Feststellung einer auf Aufklärungs- und Beratungsverschulden gestützten

    Damit liegt auch kein Fall bloß unselbstständiger Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs vor, in dem jedenfalls im Mahnverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geringere Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung gestellt werden könnten (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10 [juris, dort Rn. 12 f.]; vom 17. November 2011 - VIII ZR 211/98 [juris, dort Rn. 14] und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11 [juris, dort Rn. 16]).
  • OLG München, 22.12.2017 - 13 U 1785/15

    Vorhergehende Forderungsanmeldung ist Sachurteilsvoraussetzung für

    Damit liegt kein Fall bloß unselbständiger Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs vor, in dem jedenfalls im Mahnverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geringere Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2011 - V ZR 49/10, zitiert nach beck-online).
  • OLG Köln, 16.01.2012 - 19 U 104/11

    Werklohn "inklusive Mehrwertsteuer": Unternehmer muss Umsatzsteuer erstatten!

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